Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ruhrgrund Immobilienmanagement GmbH

– Geschäftsbereich Immobilienvermittlung –

  1. Behandlung von Angeboten
  1. Angebote und Mitteilungen der Ruhrgrund, aus denen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrages hervorgeht, sind ausschließlich für den Adressaten bzw. den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Ruhrgrund an Dritte weitergegeben werden.
    Zuwiderhandlungen begründen eine Schadenersatzpflicht in Höhe der vereinbarten Provision.
  2. Ist dem Auftraggeber die Verkäuflichkeit bzw. Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objekts bereits bekannt, hat er dies der Ruhrgrund unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen.
  1. Vertragsabschluss
  1. Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrags durch den Nachweis oder die Vermittlung der Ruhrgrund ist zu deren Gunsten eine Provision verdient und fällig. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Grundlage für die Bemessung der Provisionshöhe ist der tatsächlich zustande gekommene Miet- oder Kaufvertrag. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z. B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf).
  2. Die Ruhrgrund hat Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit der Ruhrgrund, so ist ihr vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Ruhrgrund auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.
  3. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, die Ruhrgrund unverzüglich schriftlich zu informieren.
  1. Provision

Folgende Provisionssätze sind im Erfolgsfall zu zahlen.

Die Provisionssätze gelten soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

An- und Verkauf, berechnet aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie:

Vom Käufer und Verkäufer                                           je 3 % (3,57 % inkl. MwSt.)

Erbbaurecht:

Vom Erbbaugeber und Erbbaunehmer                           je 3 % (3,57 % inkl. MwSt.)

An- und Vermietung (wohnwirtschaftlich):      2 Monatsnettomieten (2,38 Monatsnettomieten inkl. MwSt.)

An- und Vermietung (gewerblich):

Bei Verträgen bis zu 5 Jahren Dauer              2 Monatsnettomieten (2,38 Monatsnettomieten  inkl. MwSt.)

Bei Verträgen über 5 Jahren Dauer                              3% (3,57 % inkl. MwSt.) aus der

Nettomietsumme der Vertragslaufzeit,

max. jedoch aus der 10 Jahres-

Nettomietsumme, mindestens aber 3

Monatsnettomieten (3,57 Monatsnettomieten inkl. MwSt.)

  1. Folgegeschäft

 

Die Ruhrgrund hat auch dann einen Provisionsanspruch, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von ihr vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

  1. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner

Die Ruhrgrund ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

  1. Haftungsausschluss

Die von der Ruhrgrund gemachten Angaben bezüglich der Immobilie beruhen auf den ihr erteilten Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u. ä. kann die

Ruhrgrund daher nicht übernehmen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angebotene Objekt nicht bzw. anderweitig verkauft/vermietet wird. Im Übrigen haftet die Ruhrgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  1. Ersatzansprüche

Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, welches das mögliche Entstehen eines Provisionsanspruches verhindert, berechtigt die Ruhrgrund insbesondere zum Ersatz ihres sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dortmund.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen lückenhaft oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder lückenhafte Regelungen sind durch solche zu ersetzen oder zu ergänzen, die den ursprünglichen Geschäftsbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen.